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Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2017:
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Aufbewahrungsfristen
Was zum 31.12.2017 vernichtet werden kann Artikel lesen
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BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen
Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei Artikel lesen
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Kaufkraftzuschläge 2017
Neues BMF-Schreiben Artikel lesen
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Neues Steuersystem für den digitalen Raum
Pläne der EU-Finanzminister für neue Steuern Artikel lesen
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BahnCard für Mitarbeiter
Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn. Artikel lesen
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Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung auch nachträglich möglich
Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen lassen. Artikel lesen
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Neue Sozialversicherungswerte 2018
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt. Artikel lesen
Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
Neues BMF-Schreiben
Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis 28.2.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung genommen.
Großbuchstabe M
Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Nach dem BMF-Schreiben wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.
Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Davon sind allerdings bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Stornierungen sind u. a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Hinweis
Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen müssen mit dem Merker „Korrektur“ versehen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zu informieren.
Stand: 28. November 2017