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Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2021:
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Mindestlohn 2021
Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf € 9,50/Stunde Artikel lesen
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Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel Artikel lesen
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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige
Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus Artikel lesen
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Internationale Schenkungen
Schenkungsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen Artikel lesen
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Schenkung an die Urenkel
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Artikel lesen
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Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel
Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung. Artikel lesen
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Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021
Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen. Artikel lesen
Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021
Kurzarbeit
Der Bundestag hat am 20.11.2020 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll mit zwei weiteren Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die bereits mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) beschlossenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2021 fortgeführt. Unter anderem handelt es sich um die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % / 77 % der Bemessungsgrundlage ab dem vierten Monat bzw. 80 % / 87 % ab dem siebten Monat. Auch die Zugangserleichterungen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl I S. 2259) gelten bis 31.12.2021 weiter. So können Betriebe bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (v. 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ebenfalls bis längstens 31.12.2021 fort.
Antragstellung
Der Bezug des Kurzarbeitergeldes setzt die Anzeige eines Arbeitsausfalls voraus. Die Bundesagentur für Arbeit hält unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit einen entsprechenden PDF-Antrag bereit. Nach Prüfung der Anzeige durch die Arbeitsagentur kann der Arbeitgeber für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen. Während der Corona-Pandemie gilt auch ein Kurz-Antrag als ausreichend, den die Arbeitsagentur unter o.g. Weblink zum Download bereithält. Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber rückwirkend für den vergangenen Monat aus.
Betriebsvereinbarung
Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Kurzarbeit schriftlich in einer entsprechenden Rahmenbetriebsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu fixieren. Der genaue Umfang der Kurzarbeit kann, sofern anfänglich nicht abschätzbar, in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung geregelt werden.
Stand: 28. Dezember 2020