Sie sind hier:
Aktuelle Steuertipps
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2014:
-
Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015
Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum 01.09.2014 Artikel lesen
-
Leistungsbeschreibung in einer Rechnung
Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug Artikel lesen
-
Ferienimmobilie in Spanien
Unentgeltliche Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung Artikel lesen
-
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen
Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz Artikel lesen
-
Keine Entlohnung für Schwarzarbeit
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ Artikel lesen
-
Veräußerung selbst genutzter Immobilien
Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates Veräußerungsgeschäft“. Artikel lesen
-
Zollstatistik 2013
Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die Zollstatistik 2013 herausgegeben. Artikel lesen
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage umfassend klären
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen. Werbungskosten sind von den steuerpflichtigen Einkünften grundsätzlich absetzbar, mit Ausnahme bei den Kapitaleinkünften. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 kann hier grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden.
Gegensätzliche Rechtsprechung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen den Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in jenen Fällen auf Antrag zugelassen, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (Urt. v. 17.12.2012, 9 K 1637/10). Nach dem Urteil müssen im Wege verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Verfahren hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 13/13).
Neues Revisionsverfahren
Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Frage wird der Bundesfinanzhof nun zu klären haben. In dem neuen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 18/14 ist ein Fall anhängig, bei dem der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz liegt. Die Steuerzahler hatten in diesem Fall ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht an.
Fazit
Damit liegen derzeit zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung. Um von einer ggf. für Kapitalanleger positiven Entscheidung profitieren zu können, müssen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zunächst im Veranlagungswege geltend gemacht werden. Der Steuerbescheid wäre anschließend mittels Einspruch unter Hinweis auf die beiden Revisionsverfahren offen zu halten.
Stand: 26. Mai 2014